Satzung

Förderkreis Marcus Weber-Brust e.V.

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Marcus Weber-Brust e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließxlich und unmittelbar mildtätige Zwecke (§ 53 AO). Zweck des Vereins ist die gesundheitliche, soziale und berufliche Förderung von Marcus Weber-Brust, geboren am 03. April 1968 in Wiesbaden, der aufgrund eines Schlaganfalls auf Hilfe angewiesen ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, u. a. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder die Durchführung von (Benefiz-) Veranstaltungen. Der Verein überwacht die Voraussetzungen von § 53, Nummer 2 AO.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ in § 58 AO.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

(4) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(5) Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(7) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 4 Beiträge

(1) Mitglieder leisten einen monatlichen Mindestbeitrag. Der Beitrag ist auch im Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(2) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Verein zieht die Beiträge im Einzugsverfahren von den Bank- und Postgirokonten der Mitglieder ein. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Im Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen vom Einzugsverfahren beschließen.

 

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin, die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer zu wählen bzw. abzuberufen (die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein); die Jahresberichte entgegenzunehmen, zu beraten und den Vorstand zu entlasten; die Höhe des monatlichen Beitrages festzusetzen; über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen; über Berufungen gegen einen Vorstandsbeschluss und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu befinden.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds- bzw. E-Mailadresse.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Mitglied per E-Mail zugestellt bzw. kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 7 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

(5)Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ seiner StellvertreterIn, dem/der SchatzmeisterIn und seinem/ihrer StellvertreterIn. SchriftführerInnen werden in jeder Sitzung aus dem Kreis der Anwesenden durch Ernennung eingesetzt; sie können dann an der Diskussion nicht teilnehmen und müssen sich neutral verhalten. Daneben können BeisitzerInnen dem erweiterten Vorstand angehören. Anzahl und Tätigkeitsfelder der BeisitzerInnen regelt die Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten grundsätzlich gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehört ein Mitglied der Familie Brust oder ein/e von der Familie bestimmte/r VertreterIn an. Dieses Familienmitglied/diese/r VertreterIn hat im erweiterten Vorstand volles Stimmrecht.

(4) Der erweiterte Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich sowohl eine Geschäfts- als auch eine Finanzordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen, Ausschüsse und Beauftragte für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(5) Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(7)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen. Sie haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Turn- und Sportgemeinde 1861 Sonnenberg e.V. und den RC 1900 Bierstadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Wiesbaden, den 21. März 2025